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Reisebedingungen

Allgemeine Reisebedingungen

1. Abschluss eines Reisevertrages 

1.1 Mit der Anmeldung des/der Reiseteilnehmers/in (i.d.F. auch Kunde/in genannt) kommt der Abschluss eines Reisevertrages mit ECC-Studienreisen verbindlich zustande. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) vorgenommen werden, nachdem der/die Reiseteilnehmer/in von ECC-Studienreisen i.S. des Art. 250 §§ 1-3 EGBGB (Pauschalreiserechte) ordnungsgemäß informiert wurde. 

1.2 Die Anmeldung erfolgt durch den/die Reiseteilnehmer/in auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der/die Reiseteilnehmer/in wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 

1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch ECC-Studienreisen zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird ECC-Studienreisen dem/der Kunden/in die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email, USB-Stick, Speicherkarte) 1.4 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von ECC-Studienreisen vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, sofern ECC-Studienreisen auf die Änderungen hingewiesen und im Übrigen seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. Die Annahme des/der Kunden/in erfolgt durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder vollständige Zahlung gegenüber dem Reiseveranstalter. 

2. Bezahlung 

2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651t BGB, der Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise enthält, verlangt werden und erfolgen. 

2.2 Mit Vertragsabschluss oder spätestens 3 Monate vor Reiseantritt wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises oder nach abweichender Vereinbarung entsprechend der Reiseausschreibung fällig. Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen bei Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 9.b) genannten Gründen abgesagt werden kann. 

2.3 Zahlungen können per Überweisung ohne Erhebung zusätzlicher Kosten des Reiseveranstalters erfolgen. Für Zahlungen mit den Kreditkarten VISA und MasterCard werden dem/der Kunden/in von ECC-Studienreisen keine Nutzungsentgelte berechnet. 

2.4 Kommt der/die Kunde/in mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug, ist ECC-Studienreisen nach Mahnung und Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Ziff. 6.3, bzw. 6.6 zu verlangen. 

3. Leistungen und Prospektangaben 

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt bzw. in der Reisebestätigung und den gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gemachten Angaben. 

3.2 Abweichende Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur verbindlich, wenn sie von ECC-Studienreisen ausdrücklich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigt werden. 

3.3 Dritte sind nicht befugt, von den Reisebedingungen oder den Ausschreibungen von ECC-Studienreisen abweichende Zusagen zu machen und/oder Vereinbarungen zu treffen.

3.4 Leistungen, die als Fremdleistungen direkt vom/von der Reiseteilnehmer/in bei Drittunternehmen gebucht werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von ECC-Studienreisen (z.B. Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen etc.). 

4. Leistungsänderungen 

4.1 ECC-Studienreisen behält sich ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus den folgenden Gründen notwendig werden: 

a) aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts, 

b) wenn die vom/von der Reiseteilnehmer/in gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist. 

4.2 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von ECC-Studienreisen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 

4.3 ECC-Studienreisen verpflichtet sich, den Reiseteilnehmern/innen über Leistungsänderungen und/oder -abweichungen unverzüglich gem. § 651f II BGB auf einem dauerhaften Datenträger zu informieren. Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der/ie Reiseteilnehmer/in berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ECC-Studienreisen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem/der Reiseteilnehmer/in eine kostenlose Umbuchung angeboten. 

4.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. 

5. Preisänderungen 

5.1 ECC-Studienreisen behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie etwa Hafen- oder Flughafengebühren, Kerosinzuschläge oder einer Veränderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren: 

Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter 

a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen. 

b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangen. 

5.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. 

5.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrags kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für ECC-Studienreisen verteuert hat. 

5.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat ECC-Studienreisen den/der Reiseteilnehmer/in unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der/die Kunde/in berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ECC-Studienreisen eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. 

Der/die Reiseteilnehmer/in hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung des Reisepreises durch ECC-Studienreisen bei diesem geltend zu machen. Dem/der Reiseteilnehmer/in wird empfohlen, dies auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 

5.5 ECC-Studienreisen ist gem. § 651f IV BGB verpflichtet, bei einer Verringerung der unter Ziff. 5.1-5.3 genannten Kosten den daraus resultierenden und vom/von der Reiseteilnehmer/inbezahlten Mehrbetrag unter Abzug der tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten an den Kunden zu erstatten. 

6. Rücktritt durch den/der Reiseteilnehmer/in

6.1 Der/die Reiseteilnehmer/in kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ECC-Studienreisen zu erklären. Sofern die Reise über einen Organisator/Kirchengemeinde/

Bildungseinrichtung/Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Maßgebend ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Der Rücktritt ist grundsätzlich formlos möglich. Dem/der Reiseteilnehmer/in wird jedoch empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 

6.2 Bei einem Rücktritt des/der Reiseteilnehmer/in vor Antritt der Reise steht ECC-Studienreisen anstelle des Reisepreises eine Rücktrittsentschädigung zu (§ 651h BGB), sofern er den Rücktritt nicht zu vertreten hat und/oder keine unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstände i.S.d. § 651h III BGB vorliegen. 

6.3 Bei Busreisen oder Flugreisen mit Linienfluggesellschaften werden folgende Stornogebühren berechnet:

ab 240 bis inkl. 29. Tag vor Reisebeginn  50%

ab 29 bis inkl. 8. Tag vor Reisebeginn 60 % 

ab 7. Tage vor Reisebeginn bis Reiseantritt 90 %

6.4 Zusätzlich fällt der Preis vermittelter Leistungen wie z.B. Versicherungen und Visakosten in voller Höhe an. 

6.5 Bei einer Berechnung nach Ziff. 6.3 bleibt dem/der Kunden/in unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ECC-Studienreisen im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. 

6.6 ECC-Studienreisen kann anstelle der unter Ziff. 6.3 genannten Pauschalen einen konkret berechneten Entschädigungsanspruch als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen geltend machen. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen Verwendungen der Reiseleistungen. In diesem Fall wird ECC-Studienreisen die konkrete Entschädigung berechnen und begründen. 

6.7 Das Recht des Kunden auf Vertragsübertragung nach § 651e BGB bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt. 

7. Umbuchungen 

7.1 Ein Anspruch des/der Reiseteilnehmers/in nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft besteht nicht, sofern der Reiseveranstalter seine vorvertraglichen Informationspflichten gem. Art. 250 §§ 1-3 EGBGB erfüllt hat. 

Sollen auf Wunsch des/der Reiseteilnehmers/in nach Vertragsabschluss und bis zum 60. Tag vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der Beförderungsart oder der Fluggesellschaft vorgenommen werden, wird ECC-Studienreisen dem/der Kunden/in die tatsächlich anfallenden Kosten pro Person berechnen. Zusätzlich gilt ein Bearbeitungsentgelt von € 35 als vereinbart. 

7.2 Umbuchungswünsche des/der Kunden/in, die ab dem 59. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 6. zu den dort genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dieses gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. 

7.3 Umbuchungswünsche hinsichtlich des Reiseziels sind grundsätzlich nur durch den Rücktritt vom Reisevertrag (Storno) zu den in Ziffer 6.3, bzw. 6.6 genannten Bedingungen und nachfolgendem Neuabschluss möglich. 

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen 

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen, die ECC-Studienreisen nicht zu vertreten hat, nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 

9. Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter 

ECC-Studienreisen kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 

a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ECC-Studienreisen deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. 

b) Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl und die Frist, binnen derer der Rücktritt des Reiseveranstalters möglich ist, hingewiesen wurde, in der im Vertrag bestimmten Frist, spätestens jedoch 

- 30 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 5 Tagen, 

- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 1 und höchsten 5 Tagen 

In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den/der Kunden/in unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete Zahlungen auf den Reisepreis erhält der/die Kunde/in zurück. 

10. Haftung des Reiseveranstalters 

10.1 ECC-Studienreisen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger und die ordnungsgemäße Erbringung der bestätigten Reiseleistungen auf der Grundlage des jeweiligen Angebotes. 

10.2 ECC-Studienreisen haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne Vermittlung von ECC-Studienreise direkt gebucht und in Anspruch genommen hat (z.B. Veranstaltungen, Ausflüge, Besuche, etc.). 

10.3 Die vertragliche Haftung von ECC-Studienreisen ist bei anderen als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des/der Reiseteilnehmers/in weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ECC-Studienreisen für einen dem/der Reiseteilnehmer/in entstehenden Schaden allein wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen (beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund internationaler Abkommen bleiben von der Beschränkung unberührt. 

10.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich ECC-Studienreisen hierauf berufen. 

11. Versicherungen 

Sofern nicht anders erwähnt, sind im Reisepreis keine Versicherungen eingeschlossen. Der Reiseveranstalter empfiehlt dem/der Reiseteilnehmer/in ausdrücklich den Abschluss folgender Versicherungen: 

- Reiserücktrittkostenversicherung, 

- Reisegepäckversicherung, 

- Reiseabbruchversicherung, 

- Reiseunfallversicherung, 

- Reisekrankenversicherung 

12. Obliegenheiten des/der Reiseteilnehmer/in
12.1 Der/die Reiseteilnehmer/in hat ECC-Studienreisen umgehend davon in Kenntnis zu setzen, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (Flugscheine, Leistungsgutscheine und Reiseinformationen) innerhalb der mitgeteilten Frist vor Reiseantritt nicht erhalten hat. 

12.2 Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der/die Reiseteilnehmer/in Abhilfe verlangen. Der/die Reiseteilnehmer/in ist verpflichtet, ECC-Studienreisen einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber der Reiseleitung vor Ort, deren Kontaktdaten in den Reiseunterlagen stehen, zu erfolgen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden oder erreichbar, so sind etwaige Reisemängel ECC-Studienreisen an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben (Anschrift siehe Ziff. 20). 

12.3 Vertragliche Minderungsansprüche (§ 651m BGB) und Schadensersatzansprüche (§ 651n BGB) sind ausgeschlossen, sofern der/die Kunde/in die Mängelanzeige schuldhaft unterlässt. Die örtliche Reiseleitung/Agentur ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des/der Kunden/in anzuerkennen. 

12.4 Will der/die Reiseteilnehmer/in den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 615i BGB bezeichneten Art nach § 615l BGB oder aus wichtigem, für ECC-Studienreisen erkennbaren Grund kündigen, hat er ECC-Studienreisen zuvor eine angemessene Frist zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ECC-Studienreisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, für ECC-Studienreisen erkennbares Interesse des/der Reiseteilnehmers/in gerechtfertigt ist. 

12.5 Sofern das Gepäck des/der Reiseteilnehmers/in bei Flugreisen verlorengeht, beschädigt wird oder nicht rechtzeitig ankommt, muss der/die Reiseteilnehmer/in unverzüglich eine schriftliche Schadensanzeige (P.I.R.) vor Ort bei der Fluggesellschaft, die die Beförderung durchgeführt hat, vornehmen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. ECC-Studienreisen übernimmt keine Haftung für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen oder Geld im aufgegebenen Gepäck, wenn diese bei der Aufgabe des Gepäckstückes auf dem Flugschein nicht ausdrücklich vermerkt worden sind. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck ECC-Studienreisen bzw. der Reiseleitung unverzüglich anzuzeigen. 

12.6 Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierungen und Verspätungen aus der EU Verordnung Nr. 261/2004 sind ausschließlich an die ausführende Fluggesellschaft zu richten

13. Pass-, Visa-, Einreise- und Gesundheitsbestimmungen 

13.1 ECC-Studienreisen informiert den/die Reiseteilnehmer/in über die Pass- und Visaerfordernisse, sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind und die ungefähre Dauer, die für eine Beschaffung etwaiger Dokumente erforderlich ist. Der/die Reiseteilnehmer/in ist jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des/der Reiseteilnehmers/in, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation durch den Reiseveranstalter bedingt sind. 

13.2 Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reiseteilnehmer nicht eingehalten werden, so dass der/die Reiseteilnehmer/in deshalb an der Reise verhindert ist, kann ECC-Studienreisen den/der Reiseteilnehmer/in mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. 

13.3 ECC-Studienreisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa, Reisegenehmigungen und/oder sonstiger Dokumente durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der/die Reiseteilnehmer/in ECC-Studienreisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass  ECC-Studienreisen eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 

14. Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens 

Nach der EU-VO 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens ist ECC-Studienreisen verpflichtet, den/die Kunden/in bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren. 

Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ECC-Studienreisen verpflichtet, dem/der Kunden/in die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. 

Sobald ECC-Studienreisen bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der Reiseveranstalter den/die Reiseteilnehmer/in informieren. Wechselt die dem/der Reiseteilnehmer/in als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den/der Reiseteilnehmer/in über den Wechsel informieren. Der Reiseveranstalter muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der/die Reiseteilnehmer/in so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Im Rahmen des Codesharings ist es möglich, dass die von ECC-Studienreisen genannte Fluggesellschaft den Flug ganz oder teilweise durch verbundene Fluggesellschaften durchführen lässt. ECC-Studienreisen wird dies dem/der Reiseteilnehmer/in schnellstmöglich nach Kenntnis mitteilen. Eine Leistungsänderung ist damit nicht verbunden. Die von der EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite von ECC-Studienreisen oder unter ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm abrufbar. 

15. Zollbestimmungen 

Der/die Reiseteilnehmer/in ist verpflichtet, sowohl die Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes zu beachten. Der/die Reiseteilnehmer/in ist verpflichtet, sich selbst über die geltenden Vorschriften zu informieren. 

16. Rechtswahl 

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem/der Reiseteilnehmer/in und ECC-Studienreisen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen gegen ECC-Studienreisen im Ausland für die Haftung von ECC-Studienreisen dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 

17. Gerichtsstand 

17.1 Der/die Reiseteilnehmer/in kann ECC-Studienreisen nur am Sitz des Unternehmens verklagen. 

17.2 Für Klagen von ECC-Studienreisen gegen den/der Reiseteilnehmer/in ist der Wohnsitz des/der Reiseteilnehmers/in maßgebend. Für Klagen gegen Reiseteilnehmer bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ECC-Studienreisen vereinbart. 

17.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, 

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem/der Kunden/in und ECC-Studienreisen anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder 

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der/die Reiseteilnehmer/in angehört, für den/die Kunden/in günstiger sind als die genannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften. 

18. Hinweis für Verbraucher 

18.1 Die Plattform zur außergerichtlichen Online–Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) der EU-Kommission für Reiseverträge, die online geschlossen wurden, befindet sich unter ec.europa.eu/consumers/odr. 

18.2 ECC-Studienreisen ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Gesetzes über Verbraucherstreitbeilegung teilzunehmen. 

19. Allgemeine Bestimmungen 

Die Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen des Reisevertrages und dieser Bedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages und dieser Bedingungen zur Folge. 

 

20. Reiseveranstalter 

ECC-Studienreisen- Kirchliches und Kulturelles Reisen

Deutschherrnufer 31, 60594 Frankfurt

Tel:069-9218790 Fax: 069-92187979

Mail: info@remove-this.ecc-studienreisen.de

Geschäftsführer: Guido Völkel

 

Stand: 1. Juli 2018

 

 

Informationen zum Pauschalreiserecht

 

Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. 

 

Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gelten. ECC-Studienreisen GmbH trägt die volle Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise/Studienreise. 

 

Zudem verfügt ECC-Studienreisen über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen (Insolvenzversicherung). 

 

Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302

 

  • Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrages (diese liegen in diesem Text und in unseren Allgemeinen Reisebedingungen  vor).
  • Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen.
  • Die Reisenden bzw. der/die Gruppenverantwortliche/Organisator/in erhalten eine Notruftelefonnummer von ECC-Studienreisen oder Angaben zu einer Kontaktstelle (z.B. unsere Agentur im Land), über die Sie sich mit ECC-Studienreisen in Verbindungen setzen können.
  • Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen.
  • Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (z.B. Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, und in jedem Falls bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8% des Pauschalreisepreises übersteigt, kann der/die Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reiseveranstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der/die Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern.
  • Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheblich geändert wird. Wenn ECC-Studienreisen die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung.
  • Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen und zu einer Reisewarnung des Auswärtigen Amts führen.
  • Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. Sehen Sie dazu die Stornogebühren von ECC-Studienreisen unter Punkt 6.
  • Können nach Beginn der Pauschalreise wesentlich Bestandteile der Pauschalreise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der/die Reisende kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und ECC-Studienreisen es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
  • Der/die Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadenersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
  • ECC-Studienreisen leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befinden
  • Im Fall der Insolvenz von ECC-Studienreisen werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. ECC-Studienreisen hat eine Insolvenzabsicherung mit dem Deutschen Reisesicherungsfonds GmbH (DRSF) abgeschlossen. Die Reisenden können den DRSF, Sächsische Straße 1,  10707 Berlin, Telefon 030-2589872-21 wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvent von ECC-Studienreisen verweigert werden.