Pauschalreiserecht - deutsches Reiserecht für Gruppen

2015 wurden die EU-Pauschalreiserichtlinien (2015/2302) zugunsten der Verbraucher deutlich erweitert. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben aus Brüssel zum 1. Juli 2018 in deutsches Recht umgesetzt und sie in den Punkten Informationspflicht und Online-Angebote und -Verträge verschärft sowie die Rechte für Pauschalreisende weiter gestärkt.

Grundsätzlich unterscheidet das Reiserecht zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler. Solange ein Anbieter nur einen Baustein einer Reise verkauft (z.B. nur den Flug oder nur die Übernachtung), ist er Reisevermittler und haftet nicht für die Leistung, sondern kann den Kunden im Falle einer Reklamation zur „Schadensabwicklung“ an den Leistungsträger (z.B. die Fluggesellschaft oder das Hotel) verweisen.

Sobald eine Reise mindestens zwei Leistungen beinhaltet (z.B. Flug und Übernachtung, Busfahrt und Kreuzfahrt oder Flug und Reiseführung), wird der Anbieter zum Reiseveranstalter und unterliegt den EU-Pauschalreiserichtlinien nach §651a ff BGB. Diese sehen unter anderem vor, dass Reiseangebote korrekt veröffentlicht werden müssen (Preisklarheit, Preiswahrheit, Informationspflicht), dass der Reiseveranstalter im Falle von Mängeln auch für die Leistungsträger einstehen muss und er bei Sach- und Personenschäden haftet. In Verbindung mit diesen Pauschalreiserichtlinien können Abmahnungen, Reisepreisminderungen bzw. Schadenszahlungen zu sehr hohen Geldsummen führen.

Deutsches Reiserecht für Gruppen - mehr Absicherung geht nicht

Das neue Pauschalreiserecht bietet deutlich mehr Schutz für die Reisenden. So haften Reiseveranstalter seit 1. Juli 2017 nicht mehr nur für evtl. Mängel, die von den Leistungsträgern verursacht werden, sondern sie müssen auch einen Ausgleich für Höhere Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen, Streiks oder Insolvenz eines Leistungsträgers schaffen. Der Verbraucher/Reisende hat bei der Buchung einer Pauschalreise mit einem deutschen Reiseveranstalter also die Sicherheit, dass im Falle einer nicht erbrachten oder mangelhaften Leistung eine Entschädigung geleistet wird und man sich hierzu nur an einen Ansprechpartner in Deutschland (dem Reiseveranstalter) wenden muss.

Wer im Namen der Kirchengemeinde, Bildungseinrichtung, des Chors, Verbands oder Freundeskreises eine Reise planen möchte, sollte die oben genannten, umfassenden Richtlinien des Deutschen Reiserechts zu Pauschalreisen - deutsches Reiserecht für Gruppen - im Blick haben. Als Organisator einer Gruppenreise, die sich aus mehreren Bausteinen wesentlicher Leistungen zusammensetzt, wird man zum Reiseveranstalter. Im Falle von Verspätungen, Mängeln vor Ort oder Höherer Gewalt steht der Organisator dann den Reiseteilnehmern gegenüber in der Verantwortung und haftet in vollem Umfang. Die Haftpflichtversicherungsverträge der Gemeinden, Chöre, Bildungseinrichtungen oder Verbände decken evtl. Reklamationen, Sach- und Personenschäden im Rahmen einer Gruppenreise in den meisten Fällen wohl nicht ab.

Ein weiterer Aspekt bei Reiseorganisationen ist die Insolvenz-Absicherung. Durch das Pauschalreiserecht ist geregelt, dass der Reiseveranstalter im Falle der Insolvenz eines Leistungsträgers (Fluggesellschaft, Hotel oder Agentur) für gleichwertigen Ersatz sorgen muss. Im Falle einer Insolvenz des deutschen Reiseveranstalters ist der von den Teilnehmern bezahlte Reisepreis durch eine Reiseveranstalter-Insolvenzversicherung (Sicherungsschein) abgesichert. Der Reisepreis bei Pauschalreisen ist also auf allen Ebenen abgesichert. Bei der Eigenorganisation fallen diese Absicherungen weg und der Organisator steht voll in der Haftung.

Zu den zahlreichen inhaltlichen, logistischen und reiserechtlichen Aspekten einer Pauschalreise kommen auch steuerrechtliche Aspekte in Betracht. Umsätze über € 22.500,-- (Kleinunternehmergrenze) sind für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts (wie z.B. Kirchengemeinden, Verbände, Kammern, Stiftungen) ab 2023 mehrwertsteuerpflichtig. Die angabepflichtige Umsatzhöchstgrenze ist mit einer Reisegruppe schnell erreicht und es muss der entsprechende administrative Aufwand des Umsatznachweises bedacht werden. Auch hierfür haben Reiseveranstalter flexible Lösungen parat, die Gruppenorganisatoren unterstützen und entlasten.

Allen Gruppenorganisatoren empfehlen wir bei der eigenen Planung und Durchführung einer Gruppenreise daher eine reiserechtliche-juristische Beratung oder die Vorteile einer Buchung bei einem Reiseveranstalter zu nutzen, damit die EU-Pauschalreiserichtlinien und alle damit verbunden Risiken bedacht und abgedeckt sind.